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   LSG Niedersachsen-Bremen, 06.12.2006 - L 9 U 205/03   

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https://dejure.org/2006,109667
LSG Niedersachsen-Bremen, 06.12.2006 - L 9 U 205/03 (https://dejure.org/2006,109667)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 06.12.2006 - L 9 U 205/03 (https://dejure.org/2006,109667)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 06. Dezember 2006 - L 9 U 205/03 (https://dejure.org/2006,109667)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Celle, 19.04.2000 - 2 U 166/99

    GmbH; Gesellschafter; Persönliche Haftung; Schuldmitübernahme; Vertragsänderung;

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 06.12.2006 - L 9 U 205/03
    Weitere Verfahren in der Folgezeit blieben gleichfalls erfolglos (s. Gerichtsbescheid des SG Lüneburg vom 13. Juli 1998, Az.: S 2 U 134/97; Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 29. April 1999, Az.: L 6 U 258/98; Beschluss des Bundessozialgerichts vom 02. Juli 1999, Az.: B 2 U 166/99).
  • OLG Düsseldorf, 15.01.2004 - 2 U 128/02

    Rammbohrgerät

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 06.12.2006 - L 9 U 205/03
    Hiergegen wandte sich der Berufungskläger mit weiterer Klage vom 20. August 2002 beim SG Lüneburg (Az.: S 2 U 128/02).
  • OLG Oldenburg, 09.11.1994 - 2 U 6/94

    Architekt, Kündigung, außerordentliche, Grund, wichtiger, Genehmigungsfähigkeit,

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 06.12.2006 - L 9 U 205/03
    Ein im Jahre 1994 und 1995 vor dem Sozialgericht (SG) Lüneburg rechtshängiges Klageverfahren mit dem Ziel einer höheren Verletztenrentengewährung sowie von Kfz.-Hilfe endete mit gerichtlichem Vergleich vom 24. November 1995, in dem sich die Berufungsbeklagte verpflichtete, den Berufungskläger erneut zu untersuchen und zu bescheiden (Az.: S 2 U 6/94).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.05.2011 - L 9 U 121/09
    Die Beteiligten streiten um die Wiederaufnahme eines Berufungsverfahrens zum Az. L 9 U 205/03.

    Mit Schreiben vom 31. März 2009 hat der Berufungskläger die Wiederaufnahme des Berufungsverfahrens L 9 U 205/03 beantragt.

    das Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen zum Az.: L 9 U 205/03 wiederaufzunehmen,.

    Die Klage bzw. der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens L 9 U 205/03 ist unzulässig und daher gemäß § 589 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) in Verbindung mit § 179 Abs. 1 und § 202 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) als unzulässig zu verwerfen.

    Von den Tatsachen, auf die der Berufungskläger seinen Wiederaufnahmeantrag stützt, hatte er auch bereits zu diesem Zeitpunkt Kenntnis, da er diese im Wesentlichen auch im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BSG vorgetragen hat, so dass mit Rechtskraft des Berufungsurteils (Az.: L 9 U 205/03) die Monatsfrist zu laufen begann.

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